Augenoptiker-Prüfungen
Prüfungen in der Augenoptik
Am 6. Mai 2011 wurde die neue Ausbildungsordnung für das Augenoptiker-Handwerk im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I Nr. 20, bekannt gegeben. Sie wurde zum 1. August 2011 rechtswirksam. Die Verordnung regelt das Ausbildungswesen des Augenoptiker-Handwerks neu, wobei die wesentlichen inhaltlichen Änderungen vor allem die Prüfungen betreffen:
AusbildungsverordnungAllgemeines
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
Für beide Teile der Gesellenprüfung muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Diesen erhalten die Auszubildenden auf dem Postweg.
Bewertung
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.