Haus- und Ausbildungsbereichsordnung AWZ

Präambel

Diese Haus- und Ausbildungsbereichsordnung soll in erster Linie einer guten Atmosphäre und einem verträglichen Zusammenleben aller Auszubildenden* im Aus- und Weiterbildungszentrum dienen. Deshalb gilt grundsätzlich das Gebot der Rücksichtnahme, Höflichkeit, Verständnis füreinander und Pünktlichkeit. Toleranz und Gewaltfreiheit sind Prinzipien unseres Aus- und Weiterbildungszentrums.

Die zehn Grundregeln im Aus- und Weiterbildungszentrum

1. Innerhalb des Gebäudes ist das Rauchen verboten. Der Raucherbereich befindet sich vor dem Gebäude im Erdgeschoss. Für Zigarettenreste sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Aschenbecher zu verwenden. Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.

2. Die Nutzung von Handys, Smartphones, Tablets, Laptops oder MP3-Players ist ausdrücklich untersagt. In dringenden Fällen stehen sowohl für eingehende als auch für ausgehende Gespräche Telefone in der Verwaltung zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Genehmigung der Geschäftsleitung einzuholen.

3. Der Konsum von Alkohol und jeglichen illegalen Drogen ist verboten. Die Einnahme von Medikamenten zu medizinischen Zwecken ist davon ausgenommen.

4. Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sind verboten. Dazu zählen die in § 1 II Nr. 2 WaffG genannten tragbaren Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (exemplarisch: Hieb- und Stoßwaffen, Reizsprühgeräte). Ebenfalls fallen darunter Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (exemplarisch: Springmesser, Butterflymesser, Schlagringe).

5. Der Verzehr von Speisen ist in den Ausbildungsbereichen verboten, Getränke sind in den abschließbaren Fächern bzw. in den Kühlschränken aufzubewahren. Mahlzeiten und Getränke sind in den Pausenzeiten ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Mensabereich einzunehmen. Die Mensa ist in ordentlichem Zustand zu verlassen.

6. Gebäude, Inventar, Anlagen und Gemeinschaftseinrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Das Anbringen von Plakaten, Bildern, Aufklebern, Transparenten und Beschriftungen ist untersagt.

7. Offenes Feuer (Ausnahme: Löten) ist verboten.

8. Alle Ausbildungsbereichsbenutzer haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeit in einem aufgeräumten und gesäuberten Zustand zu hinterlassen. Die Zugänge zu Feuerlöscheinrichtungen und elektrischen Verteilern sowie die Verkehrswege und Ausgänge sind freizuhalten.

9. Jacken und Mäntel sind in der Garderobe aufzuhängen, Taschen in den abschließbaren Schränken zu verstauen. Jeder Auszubildende ist für den eigenen Schlüssel selbst verantwortlich. Bei Verlust erfolgt die Berechnung für ein neues Schloss sowie einen neuen Schlüssel. Für persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

10. Jeder Benutzer der Ausbildungsbereiche hat sein Verhalten so einzurichten, dass er sich selbst und andere nicht gefährdet.

Allgemeines

a. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) finden uneingeschränkt Anwendung. Diese können in der Verwaltung des Aus- und Weiterbildungszentrums zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

b. Es ist auf kostenbewussten Umgang zu achten. Beim Verlassen eines Raumes werden Lichter, Maschinen usw. ausgeschaltet und nicht unnötig im Stand-by-Modus gelassen.

c. Gebäude und Außenanlage sind stets sauber zu halten. Sollten Mahlzeiten in der Außenanlage oder in der Mensa eingenommen werden, ist der Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.

d. Schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung wird in jedem Fall zur Anzeige gebracht. Schadenersatz ist hierbei grundsätzlich zu leisten.

e. Im Außenbereich stehen Bänke zur Verfügung. Das Sitzen auf dem Boden, den Gittern zur Tiefgarage, das Anlehnen an den Fenstern, sowie der Aufenthalt vor den Seminarfenstern und im Eingangsbereich sind untersagt. Für gemütliches Beisammensein im Freien steht der öffentliche Bereich zwischen Synus-Gebäude und GartenCarré zur Verfügung.

f. Die Temperatur-, Radio- und sonstigen Einstellungen werden nicht geändert.

g. Zur Sicherheit sind auf den Fluren und in den Eingangsbereichen Kameras installiert.

h. Das Auslegen und Verteilen von Flyern oder Broschüren jeglicher Art ist verboten.

i. Rechts- oder linksextremistische Äußerungen, Zeichnungen sowie das öffentliche Tragen, Verbreiten und Zurschaustellen von Symbolen und Codes sind verboten. Weder die Ausbildungsbereiche noch die Mensa dürfen zu propagandistischen oder politischen Zwecken oder für Versammlungen genutzt werden.
j. Abwesenheit am Arbeitsplatz ist dem zuständigen Ausbilder anzuzeigen.

Ausbildungsbereich

Allgemeines

a. Die Ausbildungsbereiche des Aus- und Weiterbildungszentrums Karlsruhe stehen den Auszubildenden der Augenoptik im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung sowie der Gesellenprüfungen Teil 1 und Teil 2 zur Verfügung.

b. Bei Arbeiten, die das Tragen von Schutzkleidung vorsehen, ist diese zu tragen.

c. Jedem Auszubildenden wird zu Anfang des Kurses ein abschließbarer mit Werkzeug bestückter Werkzeugcontainer überlassen. Für den Schlüssel und den Inhalt ist jeder Auszubildende selbst verantwortlich und hat ihn am Ende des Kurses wieder vollständig abzugeben. Bei Unvollständigkeit werden ihm die fehlenden Teile in Rechnung gestellt.

d. Der Aufenthalt von Kindern sowie das Mitbringen von Tieren sind in den Ausbildungsbereichen untersagt.

e. Das Arbeiten in den Ausbildungsbereichen ist nur bei gleichzeitigem Aufenthalt von mindestens zwei Personen und einem Ausbilder zulässig.

f. Das Arbeiten außerhalb der Kurszeiten ist nur nach Rücksprache mit den Ausbildern erlaubt.

g. Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind nur bestimmungsgemäß, nach sachkundiger Einweisung und nach ausdrücklicher Anordnung des Ausbilders zu benutzen.

h. Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsschäden müssen folgende Grundsätze beachtet und befolgt werden:
 Den Anordnungen der mit der Leitung der Werkstätten beauftragten Personen
 Unfallverhütungsvorschriften
 Sicherheitsregeln und Merkblätter der Berufsgenossenschaft
 Warntafel der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
 Verbots- und Gebotsschilder

Betriebsanweisungen nach § 4 Ziffer 7 Arbeitsschutzgesetz

a. Bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch Alkohol, Drogen und Medikamente ist das Arbeiten im Ausbildungsbereich untersagt.

b. Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind vor Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, besonders auf Unfallsicherheit, zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich den Verantwortlichen zu melden.

c. Maschinen, Werkzeuge und Geräte dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. Schutzvorrichtungen dürfen nicht entfernt werden.

d. Werkzeug darf nur nach besonderer Absprache außerhalb des Ausbildungsbereiches benutzt werden.

Arbeiten mit Gefahrenstoffen

a. Vorhandene Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen, die Kennzeichnung der Behältnisse von Gefahrstoffen, insbesondere Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge, sind zu beachten.

b. Für Gefahrstoffe dürfen nur Behältnisse verwendet werden, deren Form oder Beschaffenheit ein Verwechseln des Inhaltes mit Lebensmitteln ausschließt. Die Behältnisse sind gemäß der Gefahrstoffverordnung, den spezifischen Gefahrstoffeigenschaften entsprechend, insbesondere mit den Gefahrenhinweisen und den Sicherheitsratschlägen, zu kennzeichnen.

Pflichten des Ausbilders im Ausbildungsbereich

Der Ausbilder hat einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbereich sicherzustellen, insbesondere das Einhalten der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zur Einsicht auszulegen. Die Ausbildungsbereichsbenutzer sind zu unterweisen. Es ist sicherzustellen, dass die mit den UVV einhergehenden Pflichten erfüllt werden.
Beim Einsatz von Gefahrstoffen hat der Ausbilder die Gefahrstoffverordnung und die entsprechenden technischen Regeln zu beachten.
Die Ausbildungsbereichsbenutzer sind über die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV und die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu belehren. Die Unterweisung ist schriftlich (Unterweisungsbuch, GUV-I 8541) festzuhalten.

Verhalten im Brandfall

Brandschutztüren sind geschlossen zu halten. Die Fluchtwege müssen frei gehalten werden. Im Brandfall darf der Aufzug nicht benutzt werden. Brandschutzanlagen dürfen weder missbräuchlich benutzt noch manipuliert werden.
Bei Feueralarm ist das Gebäude umgehend zu verlassen. Der Sammelpunkt befindet sich vor der Agentur für Arbeit.

Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser Haus- und Ausbildungsbereichsordnung durch neue Rechtsprechung oder Gesetzgebung ihre Gültigkeit verlieren, bleibt sie mit ihren sonstigen Bestimmungen weiterhin in Kraft.

Inkrafttreten

Diese Haus- und Ausbildungsbereichsordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.