Hessen: Corona und Betriebsschließungen

Veröffentlicht am 18. März 2020

©Fokussiert - stock.adobe.com
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Sehr geehrte Damen und Herren,

offensichtlich unterliegen einzelne Behörden bzw. Amtsträger dem Irrtum, dass Augenoptikbetriebe dem regulären Einzelhandel zuzuordnen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Schließung gibt die Rechtslage derzeit nicht her.
Die Augenoptik ist ein Gesundheitshandwerk. Und das Handwerk wurde in der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ von den Schließungen ausdrücklich ausgenommen (siehe Anlage).

Ebenfalls legen wir Ihnen die Umsetzung von Seiten der hessischen Landesregierung ans Herz, die wir Ihnen ebenfalls anbei zur Verfügung stellen. § 1 regelt explizit, dass Handwerksbetriebe geöffnet haben dürfen.
In der Pressekonferenz am vergangenen Montag wurden die Augenoptiker von Ministerpräsident Bouffier zudem genannt.
Sie finden die Pressekonferenz unter folgendem Link: https://www.youtube.com/watch?v=iyhy66ToS-E 
Ab Minute 28:00 spricht Ministerpräsident Bouffier auch über die Augenoptik.

Zudem sind die Augenoptikbetriebe für die Sehversorgung zuständig. Gerade für Personen in systemrelevanten Berufen ist es wichtig, bei Verlust oder Beschädigung der Sehhilfe versorgt zu werden, um weiterhin arbeitsfähig zu sein.

Unklar ist die Situation für abgrenzbare Verkaufs- oder Ausstellungsbereiche von Handwerksbetrieben. Insbesondere, wenn mit einem nennenswerten Kundenaufkommen zu rechnen ist, sollten diese Bereiche vorsorglich für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Zuständig für die Beurteilung vor Ort sind die Ordnungsbehörden. Verfügungen dieser Behörden ist Folge zu leisten.

Wir bitten um Beachtung.

2020_03_18_Leitlinien der Bundesregierung 2020_03_18_Hessen 4. Verordnung

Stand: 18.03.2020/16:20 Uhr