OVG Saarland: Refraktionsbestimmung erfordert Meisterpflicht in der Filiale
Veröffentlicht am 9. Februar 2026

Refraktionsbestimmung als zulassungspflichtiges Augenoptikerhandwerk
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30. Januar 2026 eine Beschwerde der Supervista AG zurückgewiesen. Damit ist die Untersagung des Betriebs einer sogenannten Hybrid-Filiale von brillen.de in Homburg (Saar) rechtskräftig und unanfechtbar.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes im Eilverfahren die entsprechende Untersagungsverfügung der Stadt Homburg bestätigt.
Hybrid-Filiale ohne Eintragung in die Handwerksrolle
Gegenstand des Verfahrens war eine nicht in die Handwerksrolle eingetragene Filiale, in der Sehstärkenbestimmungen per Video-Zuschaltung („Remote-Refraktion“) durchgeführt wurden. Ein Augenoptikermeister war dabei nicht in der Filiale anwesend.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass dieses Modell gegen handwerksrechtliche Vorgaben verstößt.
Handwerksausübung am Ort des Kunden
In seiner Begründung stellt das Gericht klar: Die Refraktionsbestimmung ist eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks und wird dort ausgeübt, wo sich der Kunde befindet. Auch wenn ein Augenoptiker per Video zugeschaltet wird, findet die handwerkliche Leistung rechtlich und tatsächlich in der Filiale statt.
Der Kunde muss vor Ort anwesend sein und aktiv an der Messung mitwirken – er ist integraler Bestandteil der Refraktion. Wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt. Dieses unterliegt der Meisterpflicht.
Zweifel an Qualität und mögliche Gesundheitsgefährdung
Das Oberverwaltungsgericht äußert zudem grundsätzliche Zweifel an der Qualität von Refraktionsbestimmungen im Remote-Verfahren. Nach Auffassung der Richter kann eine solche Messung nicht das gleiche fachliche Niveau erreichen wie eine Refraktion durch einen physisch anwesenden Augenoptikermeister.
Darüber hinaus sieht das Gericht eine potenzielle Gesundheitsgefährdung durch fehlerhafte Messergebnisse, wenn die Sehstärkenbestimmung ohne unmittelbare fachliche Verantwortung vor Ort erfolgt.
ZVA: Refraktion ist keine rein technische Messung
Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. ZVA-Präsident Christian Müller betont, dass die Ermittlung der Sehstärke keine technische Rechenaufgabe sei, sondern eine Messung am Menschen.
Nur im direkten, unmittelbaren Kontakt zwischen Augenoptikermeister und Kunde könnten Anamnese, Refraktion, Zentrierung und Anpassung fachgerecht ineinandergreifen. Digitalisierung könne unterstützen, ersetze jedoch nicht die fachliche Kompetenz, Erfahrung und Verantwortung des Meisters.
Klarstellung für Rechtssicherheit und fairen Wettbewerb
Aus juristischer Sicht ordnet ZVA-Geschäftsführer Jan Wetzel das Urteil als richtungsweisend ein. Maßgeblich für die handwerksrechtliche Einordnung sei der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung – und dieser liege beim Kunden in der Filiale.
Der ZVA hatte das Geschäftsmodell der Supervista AG bereits seit Jahren als rechts- und wettbewerbswidrig kritisiert und gemeinsam mit der Handwerksorganisation sowie dem Zentralverband des Deutschen Handwerks angefochten. Das Urteil sorgt nun für mehr Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen im Augenoptikerhandwerk.