Ergänzung der Corona-Rechtsverordnung in Baden-Württemberg
Veröffentlicht am 21. März 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21. März 2020:
§ 4 wird wie folgt geändert:
„(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, (…)
Darüberhinaus wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.“
Die Informationen finden Sie unter folgendem Link sowie anbei:
Ebenfalls anbei senden wir Ihnen die Auslegungshilfe des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 20. März 2020, Stand 17:00 Uhr. Auch hier werden die Augenoptiker explizit genannt. Diese Auslegungshilfe war notwendig geworden, da von der Verordnung, die am 18. März 2020 in Kraft trat, das Handwerk und damit auch unser Gesundheitshandwerk nicht umfasst waren. Die nun erfolgte Änderung bzw. Ergänzung konkretisiert die bisher gefassten Maßnahmen.
2020_03_20_Baden-Württemberg: Auslegungshinweise der CoronaVO 2020_03_20_Baden-Württemberg: Verordnung_zur_Aenderung_der_CoronaVOStand: 21.03.2020/09:00 Uhr