Änderung der Rechtsverordnung in Baden-Württemberg
Veröffentlicht am 30. März 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Baden-Württemberg hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Sonntag, den 29. März 2020.
Folgender Absatz wurde der Rechtsverordnung, §4 neu hinzugefügt:
(5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass
ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
Die Informationen finden Sie unter folgendem Link sowie untenstehend:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200328_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung_deutsch.pdf