HHVG und Hilfsmittelrichtlinie: Gesundheitsministerium sieht Erläuterungsbedarf

Veröffentlicht am 31. August 2017

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Mit Schreiben vom 23. August hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bezüglich der am 20. Juli beschlossenen Hilfsmittelrichtlinie um ergänzende Stellungnahme gebeten.

In der Hilfsmittelrichtlinie werden die Versorgungsdetails entsprechend den Vorgaben des Heil- und Hilfsmittelversorgungsstärkungsgesetzes (HHVG) geregelt, das der Deutsche Bundestag am 16. Februar 2017 verabschiedet hat. In ihrer am 20. Juli beschlossenen Fassung sieht die Richtlinie sieht vor, dass künftig nahezu immer eine augenärztliche Verordnung erforderlich ist, um eine Sehhilfe zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten.

Nach dem Beschluss des G-BA setzte eine zweimonatige Frist ein, in der das Bundesgesundheitsministerium die Richtlinie prüfen und gegebenenfalls beanstanden kann. Im Rahmen dieser aufsichtsrechtlichen Prüfung hat das BMG nun in fünf Punkten ergänzende Auskünfte vom G-BA eingefordert. Bis diese Auskünfte durch den G-BA erteilt werden und beim Ministerium eingehen, ist die zweimonatige Beanstandungsfrist unterbrochen.

Mit dem ursprünglich vorgesehenen Inkrafttreten der Hilfsmittelrichtlinie Ende September/Anfang Oktober ist daher nicht länger zu rechnen. Bis auf Weiteres gelten damit die vom SWAV herausgegebenen, auf denen des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) basierenden Umsetzungsempfehlungen, die Innungsbetriebe im Mitgliederbereich auf www.swav.de herunterladen können.

Das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit an den G-BA finden Sie hier:
www.g-ba.de/downloads/40-268-4535/2017-07-20_HilfsM-RL_Sehhilfen-Erwachsene_BMG.pdf

Quelle: Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA)